Definition:
Kunsthandwerk bezeichnet jede handwerkliche Tätigkeit, bei der künstlerische Fähigkeiten wesentlich und erforderlich sind. Die Erzeugnisse entstehen in eigenständiger handwerklicher Arbeit nach eigenen Entwürfen – als Unikate oder in Kleinserien. Gestalter und Ausführender sind dabei ein und dieselbe Person.
Eigenproduktion:
Alle angebotenen Produkte müssen vom Aussteller selbst entworfen und hergestellt sein.
Importware, Massenware sowie Produkte Dritter sind nicht zugelassen.
Die Produktion darf nicht an Fremdbetriebe ausgelagert werden.
Produkterweiterung:
Sowohl Mitglieder als auch Gastaussteller müssen jede Erweiterung ihres Materialsortiments vorab der Jury zur Begutachtung vorlegen.
Verkaufsunterstützende Produkte:
Ergänzende Artikel (z. B. Kerzen für Kerzenständer, Lederbänder für Anhänger, Duftöl für Lampen etc.) dürfen maximal 20 % des gesamten Angebots am Stand ausmachen.
Waren nicht-jurierter Dritter sind nicht zulässig.
Schmuck:
Zugekaufte Teile zum Auffädeln (z. B. Perlen) dürfen maximal 25 % des Schmuckstücks ausmachen.
Ihre Verwendung muss technisch begründet sein (z. B. wegen Gewicht), nicht optisch oder dekorativ
Bildende Kunst:
Aussteller aus Bereichen wie Malerei, Grafik oder Illustration müssen den Großteil ihres Standes mit Originalwerken gestalten.
Vervielfältigungen (z. B. Drucke) müssen limitiert sein.
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Um unseren Besucherinnen und Besuchern hohe Qualität und Vielfalt zu bieten, entscheidet unsere Jury über die Teilnahme an unseren Märkten. Deine Fotos dienen als Grundlage für die erste Beurteilung.
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